Verfahren zur Meldung von Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen
Wenn Wildschweine ganze Maisäcker verwüsten oder das Grünland der Wiesen und Weiden auf der Suche nach Engerlingen durchwühlen, dann spricht man in der Landwirtschaft vom Wildschaden (siehe Abbildung).
Neben den Schäden an Landwirtschaftsflächen gibt es auch im Wald erhebliche Schäden durch Verbiss von Naturverjüngung und sogenannten Fegeschäden von Rehböcken an Bäumen.
Die Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Gründe hierfür sind die günstigeren Lebensbedingungen durch mildere Winter und dadurch nahezu ganzjährig verfügbare Nahrungsressourcen (Grünland, Winterfutter). Dies führt wiederum zu einer drastischen Steigerung der Wildpopulation, insbesondere beim Schwarzwild (Wildschwein). Die Weibchen der „Schwarzkittel“ bekommen inzwischen nicht nur im Frühjahr Nachwuchs, sondern „frischen“ inzwischen das ganze Jahr über. Dadurch werden die Rotten immer größer und zahlreicher. Zudem verlieren die Tiere ihre Scheu vor den besiedelten Bereichen, immer häufiger werden Wildschweine in der Nähe der Bebauung gesichtet, wo allerdings die Jagd auf die Tiere erheblich erschwert ist.
Treten dann Schäden an landwirtschaftlichen Flächen auf, hat der Gesetzgeber Verfahren in den Jagdgesetzen und Verordnungen festgesetzt, um diese Schäden für die Landwirtschaft zu begleichen. Die tägliche Erfahrung zeigt, dass unter den Beteiligten oft die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend bekannt sind, nicht verstanden oder falsch angewandt werden. Daher soll nachfolgend der gesetzlich geregelte Verfahrensweg in Kürze beschrieben werden.
Grundsätzlich sind die Jagdgenossenschaften (als Vereinigung aller Grundstückseigentümer der bejagbaren Flächen) für Begleichung der Wildschäden zuständig, die dies aber im Gebiet der Gemeinde Mörlenbach über den Jagdpachtvertrag an die Jagdpächter übertragen haben.
Kommt es zu Wildschäden, so gilt es zunächst, die Schadenersatzleistung über eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdpächter direkt zu vereinbaren. Rund 90 % der Wildschadensfälle werden auf diesem Weg ohne weiteres förmliches Vorverfahren zwischen Landwirt und Jagdpächter geregelt. Nur ein kleiner Teil geht den Weg über das förmliche Vorverfahren. Dieser Weg über die Wildschadensanmeldung bei der Gemeinde wird oft bei streitbefangenen Angelegenheiten, und wenn das einvernehmliche Miteinander gestört ist, gewählt.
Unbedingt bei der Anmeldung Schäden zu beachten ist, dass gemäß § 34 BJagdG der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden erlischt, wenn der Geschädigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er vom Schaden Kenntnis erhalten hat, beim Jagdpächter und der Gemeinde anmeldet.
Wurde die Schadensbegleichung nicht auf dem gütlichen Weg zwischen Geschädigten und Jagdpächter erzielt und der Schaden fristgerecht bei der Gemeinde gemeldet, muss die Gemeinde unverzüglich einen Ortstermin ansetzen. Zu diesem Termin müssen der Geschädigte und der Schadenersatzpflichtige geladen werden. Die Ladung des amtlichen Wildschadenschätzers ist im ersten Termin noch nicht erforderlich. Ziel des ersten Ortstermins ist es, doch noch gütliche Einigung über die Schadensregulierung herbeizuführen.
Wird im ersten Ortstermin keine Einigung erzielt, setzt die Gemeinde einen zweiten Ortstermin mit Jagdpächter, Geschädigtem sowie eines amtlichen Wildschadenschätzers fest. Gelingt auch hier keine Einigung, erlässt die Behörde einen schriftlichen Vorbescheid, in dem der Schadenersatz festgesetzt wird. Damit ist das sogenannte Vorverfahren abgeschlossen. Gegen den Vorbescheid können der Geschädigte oder der Jagdpächter beim Amtsgericht Klage erheben, um den Wildschadenersatz im gerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass Wildschäden im Garten nicht ersatzpflichtig sind, hier ist der Eigentümer zur Vorsorge verpflichtet, da Hausgärten zum befriedeten Bezirk zugerechnet werden und damit nicht bejagbar sind.
Ansprechpartner
Michael Lellbach
Bauen und Umwelt
Tel.: 06209 808 63, Fax: 06209 808 49
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Formulare
Formular zur Dokumentation der gütlichen Einigung zwischen Jagdpächter und Eigentümer / Bewirtschafter, als Anmeldung des Wildschadens.
Formular der Niederschrift über die Anmeldung von Wildschaden (gemeindliches Vorverfahren).