Müllentsorgung
Elektro-Schrott
Bauhof Mörlenbach
Boveristraße 6
69509 Mörlenbach
Öffnungszeiten:
Freitag von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Nicht angenommen werden Haushalts-Großgeräte wie E-Herde, Waschmaschinen, Mikrowellengeräte, Geschirrspüler sowie Fernseher und Computer-Monitore.
Grünschnittdeponie (ZAKB-Wertstoffhöfe)
Grünschnittsammelstelle K11
zwischen Bonsweiher und Ober-Liebersbach
69509 Mörlenbach
Öffnungszeiten
Samstag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr (März - November)
Kostenlose Annahme von Grünschnitt (bis max. 1m³)
Sondermüllentsorgung (ZAKB-Umweltmobil)
Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) dürfen niemals in die vorhandenen Abfallbehälter oder in den Ausguss gegeben werden, sondern gehören zur speziellen Schadstoffsammlung des ZAKB, dem sogenannten "Umweltmobil".
Das Umweltmobil hält im Kreis Bergstraße an insgesamt 81 verschiedenen Sammelplätzen jeweils zweimal im Jahr. Damit haben Sie die Möglichkeit in der Nähe Ihrer Wohnung die gesammelten gefährlichen Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Für Privatpersonen und Gewerbebetriebe, mit weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro Jahr, ist die Abgabe der Chemikalien dort kostenlos.
Welche Abfälle angenommen werden und welche von der Einsammlung ausgeschlossen sind sowie die Termine für die Gemeinde Mörlenbach, erfahren Sie hier.
Verbrennen von Gartenabfällen - Nutzfeuer
Das Ordnungsamt der Gemeinde Mörlenbach weist darauf hin, dass es grundsätzlich verboten ist, pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu verbrennen. Nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) dürfen Besitzer pflanzlicher Abfälle, die sich entschieden haben, Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen, dies nur nach der in der Verordnung vorgesehenen Art und Weise vornehmen.
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
Die vorstehend genannten Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
An das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle stellt die genannte Verordnung wesentliche Anforderungen.
Die bezeichneten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person und nur bei trockenem Wetter von
Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden.
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Zum Entfachen dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
In Anlehnung an die im Hessischen Naturschutzgesetz vom 4. Dezember 2006 (§ 36 Abs. 2, Nr. 4) festgesetzten Fristen für die Unterhaltung von Hecken und Gehölzen im Außenbereich ist das Verbrennen von Gehölzschnitt ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März gestattet.
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- und Lagerplätzen
- 35 m von sonstigen Gebäuden
- 5 m zur Grundstücksgrenze
- 100 m von Bundesautobahnen oder autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 50 m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
- 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
- 20 m von Baum-Alleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern
Sind innerhalb der o.a. Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers verhindert wird.
Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten. Bitte entsorgen Sie ihre pflanzlichen oder gärtnerischen Abfälle ordnungsgemäß, da im Falle der Nichtbeachtung Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Anfallender Gehölzschnitt von Grundstücken innerhalb der Siedlungsflächen, auf denen nach der Verordnung nicht verbannt werden darf, kann über die zweimal jährlich stattfindenden Grünschnittabfuhren oder die Grünschnittsammelstelle entsorgt werden.
Eine Anmeldung beim Ordnungsamt ist ab sofort nicht mehr notwendig. Wir weisen allerdings darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Regeln ein etwaiger Feuerwehreinsatz in Rechnung gestellt wird.